Lieferung und Anwendung von Kalk und Zeolith zur Hygienisierung des Restklärschlamms der Kläranlage Alexandroupoli und dessen Verwertung in der Landwirtschaft
In Alexandroupoli, am 11. August 2014, einem Montag, haben in den Büros des Kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserbetriebs Alexandroupolis die nachstehend Unterzeichnenden Folgendes vereinbart:
a. Evangelos Mytilinos, Präsident des Kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserbetriebs Alexandroupolis (DEYAA), der als gesetzlicher Vertreter gemäß Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes 1069/80 und aufgrund des Beschlusses Nr. 155/20-06-2014 des Verwaltungsrats handelt, mit dem das Ergebnis der am 11-06-2014 durchgeführten Ausschreibung zur Ermittlung des Mindestbietenden für die Beschaffung der oben genannten Leistung genehmigt wurde;
b. die Gesellschaft „ERGA PRASINOU A.T.E.“ mit Sitz in Alexandroupoli, Leoforos Dimokratias 150, Tel. 25510-26867 und Fax 25510-34667, USt-IdNr. 099862798, Finanzamt Alexandroupoli, die rechtmäßig vertreten wird durch Herrn Georgios Livaditis und im Folgenden „AUFTRAGNEHMER“ genannt wird.
Damit der DEYA Alexandroupolis die Arbeiten ausführen kann, die in der Studie und in der Ausschreibungsbekanntmachung der oben genannten Leistung im Einzelnen beschrieben sind,
HABEN SIE VEREINBART UND ANERKANNT
Folgendes:
(1) Der ERSTE der Vertragsparteien, Evangelos Mytilinos, im Folgenden AUFTRAGGEBER genannt, in der oben genannten Eigenschaft und unter Berücksichtigung
a. des Präsidialdekrets 28/80 (Amtsblatt A‘ 11): Über die Ausführung von Arbeiten und Lieferungen der Organisationen der lokalen Selbstverwaltung
b. der Bestimmungen des Gesetzes 1642/86 über die Mehrwertsteuer (Amtsblatt A‘ 25/86)
c. des Gesetzes 1069/80
d. des Gesetzes 3463/2006 (Amtsblatt 114 A‘) „Ratifizierung des Gemeinde- und Gemeindeverbandsgesetzbuchs“ und der bisher ergangenen Auslegungsrundschreiben
e. des Beschlusses 114/25-04-2014 des Verwaltungsrats der DEYAA, mit dem die Ausschreibungsunterlagen für die „LIEFERUNG UND ANWENDUNG VON KALK und ZEOLITH zur HYGIENISIERUNG DES RESTKLÄRSCHLAMMS DER KLÄRANLAGE ALEXANDROUPOLI und dessen VERWERTUNG in der LANDWIRTSCHAFT“ genehmigt, die Ausschreibungsbedingungen festgelegt und der 11-06-2014 als Tag der Durchführung der Ausschreibung bestimmt wurden, und zwar nach den geltenden Bestimmungen, mit dem niedrigsten angebotenen Preis auf den Studienkostenanschlag als Zuschlagskriterium (nach dem System eines einheitlichen Nachlasssatzes gemäß Artikel 16 des Präsidialdekrets 28/80) und auf der Grundlage der in den technischen Spezifikationen und der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Bedingungen.
f. des Beschlusses 155/20-06-2014 des Verwaltungsrats der DEYAA, mit dem das Protokoll der Ausschreibung bestätigt und das Ergebnis des Wettbewerbs nach einhelliger zustimmender Stellungnahme des Vergabeempfehlungsausschusses der Gesellschaft „ERGA PRASINOU A.T.E.“ zugeschlagen wurde
g. der Vertragsunterlagen der Studie.
h. der Unterlagen des Angebotsdossiers der betreffenden Gesellschaft und insbesondere ihres finanziellen Angebots, das sich wie folgt aufschlüsselt:
Kosten der Arbeiten laut Angebot: 29.050,00 €
MwSt. 23 %: 6.681,50 €
GESAMTSUMME: 35.731,50 €
i. der Bedingungen der Artikel der Ausschreibungsbekanntmachung der Leistungsbeschaffung hinsichtlich der Vertragsunterzeichnung
VERGIBT
an die zweite der Vertragsparteien, die Gesellschaft „ERGA PRASINOU A.T.E.“, im Folgenden AUFTRAGNEHMER genannt, die Ausführung der Ausschreibung der Leistung: „LIEFERUNG UND ANWENDUNG VON KALK und ZEOLITH zur HYGIENISIERUNG DES RESTKLÄRSCHLAMMS DER KLÄRANLAGE ALEXANDROUPOLI und dessen VERWERTUNG in der LANDWIRTSCHAFT“ zur Ausführung der oben genannten Arbeiten.
Die Gesellschaft „ERGA PRASINOU A.T.E.“ nimmt diese Vergabe vorbehaltlos an und übernimmt die Ausführung der Leistung gemäß diesem Vertrag „LIEFERUNG UND ANWENDUNG VON KALK und ZEOLITH zur HYGIENISIERUNG DES RESTKLÄRSCHLAMMS DER KLÄRANLAGE ALEXANDROUPOLI und dessen VERWERTUNG in der LANDWIRTSCHAFT“ und nach Maßgabe des Folgenden:
i. Den Bestimmungen des Gesetzes 1069/80 über Anreize für die Gründung von Wasserversorgungs- und Abwasserbetrieben.
ii. Artikel 22 des Gesetzes 1069/80.
iii. Dem Präsidialdekret 28/1980 über die Ausführung von Arbeiten und Lieferungen der Gebietskörperschaften (OTA) in der später geänderten Fassung.
iv. Dem Gesetz 3886/2010 über den gerichtlichen Rechtsschutz beim Abschluss öffentlicher Verträge.
v. Dem Gesetz 3463/2006 über die Ratifizierung des Gemeinde- und Gemeindeverbandsgesetzbuchs.
vi. Dem Beschluss 114/25-04-2014 des Verwaltungsrats der DEYAA über die Ausschreibung der oben genannten Leistung.
vii. Den Ausschreibungsunterlagen der Leistung, die einen integralen Bestandteil dieses Vertrags bilden. Gemäß den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, die dort beschriebenen Bedingungen sowie die im Einzelfall erteilten Anweisungen und Weisungen der DEYAA vollständig einzuhalten.
viii. Dem finanziellen Angebot des Auftragnehmers (Angebotsformular).
ix. Dem genehmigenden Beschluss über das Ergebnis des Wettbewerbs Nr. 155/20-06-2014 der zuständigen vorgesetzten Behörde und insbesondere den in dessen Begründung genannten Punkten.
(2) Der ZWEITE der Vertragsparteien, Georgios Livaditis, erklärt in der oben genannten Eigenschaft, nachdem er alles Vorstehende berücksichtigt hat,
a. dass seine Unterschrift unter diesem Vertrag die ihn bevollmächtigende Gesellschaft „ERGA PRASINOU A.T.E.“ uneingeschränkt bindet und diese nicht berechtigt ist, die in diesem Vertrag und in den Vertragsunterlagen genannten Punkte anzufechten.
b. dass der Auftragnehmer die oben beschriebenen Vertragsunterlagen dieser Leistung vorbehaltlos annimmt.
c. dass der Auftragnehmer die Weisungen der Bauleitung und der ihr vorgesetzten Dienststellen gemäß den in den vorstehenden Bestimmungen festgelegten Regelungen befolgen wird.
d. dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen, wie sie sich aus den geltenden Rechtsvorschriften ergeben und in den Vertragsunterlagen, insbesondere in den Technischen Spezifikationen der Materialien und in der Leistungsbeschreibung, abgegrenzt sind, eingehend geprüft und vollständig verstanden hat, und dass eine etwaige Unterlassung seiner Unterrichtung über jede mögliche Information zu den Vertragsbedingungen ihn nicht von der Verantwortung für die vollständige Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen befreit und für den Auftragnehmer daraus kein Anspruch finanzieller oder sonstiger Art und/oder auf Fristverlängerung entsteht.
e. dass der AUFTRAGNEHMER die geltenden Rechtsvorschriften zu Sicherheits- und Hygienemaßnahmen usw. einhalten wird und akzeptiert, dass er für jeden Unfall, der durch die Nichtbeachtung der geltenden Bestimmungen und seiner allgemeinen Verpflichtungen verursacht wird, während der gesamten Dauer der Lieferung, innerhalb oder außerhalb der Räumlichkeiten des Betriebs, allein und ausschließlich straf- und zivilrechtlich verantwortlich ist.
f. dass er bestätigt, dass alle gemäß der Ausschreibungsbekanntmachung geforderten und vor der Vertragsunterzeichnung eingereichten Unterlagen rechtmäßig, richtig und genau sind und nirgends im Widerspruch zu den Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen stehen, und dass er, selbst wenn ein Fehler oder Widerspruch vorliegt, vorbehaltlos akzeptiert, den Widerspruch auf eigene Sorge, Verantwortung und Kosten unverzüglich und innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis des Widerspruchs zu beseitigen.
(3) Anschließend hinterlegte der zweite der Vertragsparteien:
a. Das nachstehende Garantieschreiben für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung und die getreue Einhaltung der Vertragsbedingungen, das zugunsten des Auftragnehmers von den neben der jeweiligen Garantie genannten Garantiegebern ausgestellt wurde:
Lfd. Nr. | Nummer | Datum | Garantiegeber | Betrag (in Euro)
1 31608 05/08/2014 TSMEDE 1.750,00
Die vorstehenden Garantien decken die gemäß Artikel 8 der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung vorgesehenen Verpflichtungen ab.
Die im Angebotskostenanschlag genannten Leistungen werden während der Laufzeit ab Vertragsunterzeichnung in Teillieferungen erbracht, je nach Bedarf des Betriebs und stets auf schriftliche Anweisung der Technischen Abteilung der DEYAA.
Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, die gesamten im indikativen Kostenanschlag der Studie der Leistung angegebenen Mengen zu liefern.
(4) Der heutige Tag der Vertragsunterzeichnung (11/08/2014) gilt nach den geltenden Bestimmungen zugleich als Tag der Einsetzung des Auftragnehmers.
(5) Die Ausgabe wird dem Haushaltskonto (KA) 24.01.0032 der DEYAA mit der Bezeichnung „LIEFERUNG UND ANWENDUNG VON KALK und ZEOLITH zur HYGIENISIERUNG DES RESTKLÄRSCHLAMMS DER KLÄRANLAGE ALEXANDROUPOLI und dessen VERWERTUNG in der LANDWIRTSCHAFT“ belastet.
(6) Die Dauer der Leistungserbringung beträgt SECHS (6) Monate ab Vertragsunterzeichnung.
(7) Ein Angebot, das eine kürzere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Gültigkeitsdauer festlegt, wird als unzulässig abgelehnt.
Dieser Vertrag wurde verfasst, vorgelesen, bestätigt und von den oben genannten Vertragsparteien in sechs (6) echten, gleichlautenden Originalen unterzeichnet, von denen drei (3) der zweite Vertragspartner erhalten hat, während die übrigen drei (3) im Archiv der Dienststelle hinterlegt wurden.
Alexandroupoli, 11/08/2014
DIE VERTRAGSPARTEIEN
Für die DEYAA
FÜR DIE „ERGA PRASINOU A.T.E.“
Der Präsident des Kommunalen Betriebs
Der gesetzliche Vertreter
Evangelos Mytilinos
Georgios Livaditis
„LIEFERUNG UND ANWENDUNG VON KALK und ZEOLITH zur HYGIENISIERUNG DES RESTKLÄRSCHLAMMS DER KLÄRANLAGE ALEXANDROUPOLI und dessen VERWERTUNG in der LANDWIRTSCHAFT“
1. VERTRAGSART: LEISTUNG (Gesetz 28/80)
2. USt-IdNr. & NAME
„ERGA PRASINOU A.T.E.“, Leoforos Dimokratias 150, USt-IdNr. 099862798, Finanzamt Alexandroupoli
(Gesetzlicher Vertreter: Georgios Livaditis)
3. VERTRAGSSUMME: 29.050,00 € (ohne MwSt.)
4. VERTRAGSDAUER: SECHS (6) MONATE
5. CPV-Code: 45232422 – 6